GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft – Bekanntmachung nach §183a Abs.2 S.1 AktG

GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft

Bensheim

Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 S. 1 AktG

I.

Die Hauptversammlung GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft, Dammstraße 68, 64625 Bensheim, HRB 21030, Amtsgericht Darmstadt (GGEW) am 25.07.2023 hat die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen von € 6.130.200,00 um € 809.700,00 auf € 6.939.900,00 durch Ausgabe von 8.097 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 100,00 pro Aktie beschlossen.

Die Aktien werden zu einem (rechnerischen) Ausgabebetrag von € 100,00 pro Aktie ausgegeben, mithin einem Ausgabekurs von 100 %. Sie nehmen ab dem 01.01.23023 am Jahresgewinn der Gesellschaft teil.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird nur die WASSERRIED GmbH & Co. KG, Wilhelm-Herz-Ring 9, 68623 Lampertheim, HRA 87401, Amtsgericht Darmstadt (WASSERRIED KG) zugelassen.

Auf die hiernach zu zeichnenden Namensaktien hat die WASSERRIED KG Sacheinlagen dergestalt zu erbringen, dass sie ihren Kommanditanteil an der ENERGIERIED GmbH & Co. KG, Wilhelm-Herz-Ring 9, 68623 Lampertheim, HRA 61946, Amtsgericht Darmstadt (ENERGIERIED KG) auf die GGEW überträgt.

Von einer externen Werthaltigkeitsprüfung wurde nach §§ 183a Abs. 1 S. 1, 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG abgesehen. Der Wert der Sacheinlage erreicht nach sachverständiger Prüfung durch BBH AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, auf Basis einer Ertragswertbetrachtung nach IDW S1 den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen.

Ich versichere:

Mir sind Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG am heutigen Tag aufgrund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden.

II.

Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 AktG vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragsstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189 AktG) gestellt werden.

 

Carsten Hofmann
Vorstand

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