ENDOR Aktiengesellschaft
Landshut
WKN 549166
ISIN DE0005491666
Eindeutige Kennung des Ereignisses: E2N102023oHV
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am 25. Oktober 2023 um 10:00 Uhr (MESZ)
in der Tafernwirtschaft Hotel Schönbrunn,
Schönbrunn 1, D- 84036 Landshut,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts der ENDOR AG zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender Unterlagen, nicht aber zur Beschlussfassung über diese Unterlagen einzuberufen hat. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 6.665.258,33 auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat Die Amtszeit des Mitgliedes des Aufsichtsrats, Herrn Andreas Potthoff, endet mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Oliver F. Gosemann, Geschäftsführer der GOSFAM Investments GmbH, wohnhaft in Forst (Baden), mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten steht über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
zur Verfügung. |
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Satzungsänderung Im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00, anteilig zahlbar nach Ablauf eines Kalendermonats.“
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 je Präsenzsitzung und für die Teilnahme an einer virtuellen und/oder telefonischen Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,00 je virtueller und/oder telefonischer Aufsichtsratssitzung, zahlbar nach Ablauf eines Kalendermonats, in dem das Sitzungsgeld angefallen ist. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache des Sitzungsgeldes.“ Mit Wirksamkeit der Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr. |
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung Das alte Genehmigte Kapital 2020 soll aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 soll geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 8 Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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9. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen wie folgt:
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 9 Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Vorstände (Aktienoptionsprogramm 2021) und Aufhebung des bedingten Kapitals 2021 sowie Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Vorstände und Mitarbeiter (Aktienoptionsprogramm 2023) und Schaffung eines bedingten Kapitals 2023 sowie entsprechende Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2021 wurde der Aufsichtsrat ermächtigt, bis einschließlich zum 24. August 2026 („Ermächtigungszeitraum“), nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Bedingten Kapitals 2021/I, einmalig oder mehrmals Bezugsrechte („Aktienoptionen“) auf insgesamt bis zu 40.000 auf den Inhaber oder den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft („Bezugsberechtigte“) zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2021). Gleichzeitig wurde ein bedingtes Kapital 2021/I beschlossen. Aufgrund der ebenfalls in der Hauptversammlung vom 25. August 2021 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wurde die Ermächtigung zur Gewährung von bis zu 40.000 Bezugsrechten auf bis zu 320.000 Bezugsrechte erhöht und damit einhergehend das bedingte Kapital 2021/I ebenfalls auf EUR 320.000,00 erhöht. Aus diesem Aktienoptionsprogramm 2021 sind bislang keine Bezugsrechte begeben worden. Da das Aktienoptionsprogramm nur die Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands vorsieht, soll das Aktienoptionsprogramm 2021 aufgehoben werden und ein neues Aktienoptionsprogramm 2023, das auch die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer vorsieht, aufgelegt werden. Um somit Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Arbeitnehmern und die Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen sowie den Vorständen durch eine variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung an die Gesellschaft binden zu können, soll unter Tagesordnungspunkt 10 die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft an Mitarbeiter und an Mitarbeiter oder die Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an die Vorstände unter einem Aktienoptionsprogramm auszugeben („Aktienoptionsprogramm 2023“). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen wie folgt:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10: Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsprogramm 2023) erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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11. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen Aufgrund der Corona-Pandemie wurde mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRuaCOVBek), eine Sonderregelung geschaffen, die Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit gegeben hat, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Eine spezielle Satzungsregelung war dafür nicht erforderlich. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist inzwischen ausgelaufen. Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) vom 20. Juli 2022 ist unter anderem § 118a neu in das Aktiengesetz eingefügt worden, der nun die Durchführung einer Hauptversammlung in virtueller Form ermöglicht. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung auch in Zukunft möglich sein soll. Hierfür soll eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Absatz 1 von § 15 der Satzung („Ort und Einberufung“) wie folgt neu zu fassen:
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12. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäfts- und Rechtsverkehrs soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um den Aufsichtsratsmitgliedern in bestimmten Fällen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 13 der Satzung („Aufgaben des Aufsichtsrats“) wird um folgenden neuen Absatz 4 erweitert:
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Teilnahmebedingungen
Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, d.h. auf den Beginn des 04. Oktober 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis 18. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift zugegangen sein:
Endor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach dem oben beschriebenen form- und fristgerechten Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugeschickt wird.
Stimmrechtsvertretung
Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen zu jedem Punkt der Tagesordnung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Bevollmächtigungen des Stimmrechtsvertreters einschließlich der Weisungen sollen spätestens bis zum Ablauf des 24. Oktober 2023 unter der Adresse
Endor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 655
E-Mail: endor@better-orange.de
eingegangen sein.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach dem oben beschriebenen form- und fristgerechten Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugeschickt wird.
Ergänzungsverlangen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 30. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
Endor AG
Vorstand
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://endor.ag/investor-relations/
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 10. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Adresse zu richten:
Endor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
https://endor.ag/investor-relations/
veröffentlichen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 15.497.584 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 15.497.584 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://endor.ag/investor-relations/
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://endor.ag/investor-relations/
zugänglich sein.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die ENDOR AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktiennummer, Nummer der Eintrittskarte, und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Die ENDOR AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands. Sie erreichen die ENDOR AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
ENDOR AG
E.ON-Allee 3
84036 Landshut
E-Mail-Adresse: info@endor.ag
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die ENDOR AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die Dienstleister der ENDOR AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der ENDOR AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ENDOR AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorgenannten Erläuterungen verwiesen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format auf sich oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO zu verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der ENDOR AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
ENDOR AG
E.ON-Allee 3
84036 Landshut
E-Mail-Adresse: info@endor.ag
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die ENDOR AG ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Thorsten Ewald
Capcad Systems AG
Carl-Zeiss-Ring 21
85737 Ismaning
Telefon: +49 89 991522-0
E-Mail-Adresse: datenschutz@capcad.de
Landshut, im September 2023
Der Vorstand