adidas AG – Hauptversammlung 2016

adidas AG

Herzogenaurach

ISIN: DE000A1EWWW0

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 12. Mai 2016, 10:30 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr)

in der Stadthalle Fürth, Rosenstraße 50, 90762 Fürth, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

INHALT

I. Tagesordnung

[1]

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adidas AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die adidas AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

[2]

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

[3]

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

[4]

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

[5]

Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

[6]

Wahlen weiterer Mitglieder zum Aufsichtsrat

[7]

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der adidas anticipation GmbH

[8]

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Organmitglieder und entsprechende Satzungsänderung

[9]

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

[10]

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

[11]

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger (verkürzter) Abschlüsse des Geschäftsjahres 2016 sowie des Quartalsberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2017

II. Wesentlicher Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags und Berichte

Wesentlicher Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags
(Punkt 7 der Tagesordnung)

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
gemäß § 293a AktG

Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

III. Weitere Angaben und Hinweise

Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
(gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Auskunftsrechte der Aktionäre (gemäß § 131 Abs. 1 AktG)

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung
(Angaben über die der Hauptversammlung zur Wahl
vorgeschlagenen neuen Mitglieder des Aufsichtsrats)

I. Tagesordnung

[1]

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adidas AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die adidas AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Da die Vorlage der vorgenannten Unterlagen nach der gesetzgeberischen Intention nur der Information der Hauptversammlung dient, wird es zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung geben. Der Jahresabschluss 2015 ist bereits durch den Aufsichtsrat gebilligt und damit festgestellt worden.

[2]

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 642.641.456,83 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Stückaktie, d. h. EUR 320.315.867,20 als Gesamtbetrag der Dividende, und Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 322.325.589,63 auf neue Rechnung. Die Dividende ist am 13. Mai 2016 zahlbar.

Gesamtbetrag der Dividende EUR 320.315.867,20
Vortrag auf neue Rechnung EUR 322.325.589,63
Bilanzgewinn EUR 642.641.456,83

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen 9.018.769 eigenen Aktien (Stand: 22. März 2016), die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den weiteren Erwerb eigener Aktien (mit oder ohne anschließender Einziehung der erworbenen Aktien) oder durch die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit der Gesamtbetrag der Dividende vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit der Gesamtbetrag der Dividende erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

[3]

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

[4]

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

[5]

Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

Derzeit besteht der Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus insgesamt zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, sechs weitere Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.

Um die im Zusammenhang mit dem Wachstum der Gesellschaft und des Konzerns gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Diversität und die Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, widerzuspiegeln, soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit zwölf auf künftig sechzehn Mitglieder erhöht werden. Die so entstehenden vier weiteren Sitze werden zur Hälfte von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und zur anderen Hälfte von Aufsichtsratsmitgliedern, die von den Arbeitnehmern gewählt werden, besetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Der Aufsichtsrat besteht demgemäß aus sechzehn Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt werden, und zwar aus

a)

acht Mitgliedern, die von den Anteilseignern gewählt werden, und

b)

acht Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

[6]

Wahlen weiterer Mitglieder zum Aufsichtsrat

Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung besteht der Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus insgesamt sechzehn Mitgliedern, von denen acht Mitglieder von den Anteilseignern und weitere acht Mitglieder von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

Derzeit gehören dem Aufsichtsrat der adidas AG – neben sechs Arbeitnehmervertretern – sechs von den Anteilseignern gewählte Mitglieder an, deren Amtszeit mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019 endet. Daher sollen in dieser Hauptversammlung die zwei weiteren Mitglieder der Anteilseignervertreter, deren Amtszeit mit Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung beginnt, gewählt werden.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Die Empfehlungen wurden auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben.
Bei Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern ist seit dem 1. Januar 2016 (§ 25 Abs. 2 EGAktG) gemäß dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst ein Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat zu beachten. Dem Aufsichtsrat müssen demnach – auch nach einer Vergrößerung des Aufsichtsrats – insgesamt mindestens 30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent Männer angehören (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG).

Sowohl die Anteilseignervertreter als auch die Arbeitnehmervertreter haben aufgrund eines jeweils mit Mehrheit gefassten Beschlusses von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Gesamterfüllung der Mindestanteile durch die Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter für die Wahlen in der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2016 widersprochen, so dass der Mindestanteil von 30 Prozent Frauen und 30 Prozent Männern jeweils für die Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat getrennt zu berechnen ist, wobei auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden ist (§ 96 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG). Somit muss der Aufsichtsrat der adidas AG auch nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Anteilseignervertreter und mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen; dies ist bereits jetzt der Fall. Einer Erfüllung von (weiteren) Zielgrößen durch die Wahlen bedarf es daher nicht.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen für die angegebene Amtszeit als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen:

Ian Gallienne

wohnhaft in Gerpinnes, Belgien
Co-Chief Executive Officer, Groupe Bruxelles Lambert, Brüssel, Belgien
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Board of Directors, Pernod Ricard, Paris, Frankreich

Mitglied des Board of Directors, SGS SA, Genf, Schweiz

Mitglied des Board of Directors, Umicore, Brüssel, Belgien

Mitglied des Board of Directors, Erbe, Loverval, Belgien

Zuzüglich drei Konzernmandaten bei der Groupe Bruxelles Lambert

und

Nassef Sawiris
wohnhaft in London, Großbritannien
Chief Executive Officer, OCI N.V., Amsterdam, Niederlande

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Non-Executive Chairman des Board of Directors, Orascom Construction Limited, Dubai, VAE

Mitglied des Board of Directors, LafargeHolcim Ltd., Jona, Schweiz

Zuzüglich eines Konzernmandats bei der OCI N.V. Group

Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der amtierenden Anteilseignervertreter, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. Die Amtszeit beginnt mit Wirkung zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung.

Der Aufsichtsrat teilt nach Befragung der vorgeschlagenen Kandidaten ergänzend zu den Wahlvorschlägen Folgendes mit:

Nach seiner Einschätzung steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in persönlicher oder geschäftlicher Beziehung zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen oder Organen der Gesellschaft, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wäre. Wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionäre i.S.v. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex, zu denen eine persönliche oder geschäftliche Beziehung bestehen könnte, sind der Gesellschaft nicht bekannt. Im Hinblick auf den zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen Ian Gallienne haben Aufsichtsrat und Vorstand am 3. März 2016 die am 15. Februar 2016 abgegebene Entsprechenserklärung unterjährig ergänzt und eine Abweichung von Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt. Sie bezieht sich auf die Anzahl der von Ian Gallienne gehaltenen Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsratsgremien von konzernexternen Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Herr Gallienne und Herr Sawiris haben sich vorab bereit erklärt, als Mitglieder des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen. Die Lebensläufe der Kandidaten sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adidas-group.de/hv zugänglich.

[7]

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag mit der adidas anticipation GmbH

Die adidas AG hat am 4. März 2016 mit der adidas anticipation GmbH mit Sitz in Herzogenaurach, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der adidas AG ohne außenstehende Gesellschafter, einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.

Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der adidas anticipation GmbH, die ihre Zustimmung bereits am 11. März 2016 erteilt hat, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der adidas AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags vom 4. März 2016 zwischen der adidas AG und der adidas anticipation GmbH mit Sitz in Herzogenaurach wird zugestimmt.

Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7

Der wesentliche Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der adidas AG und der adidas anticipation GmbH wird in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte unter dem Abschnitt „Wesentlicher Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags und Berichte“ bekannt gemacht. Der Vorstand hat außerdem einen schriftlichen Bericht an die Aktionäre zur weiteren Erläuterung des Ergebnisabführungsvertrags mit der adidas anticipation GmbH erstellt. Der Bericht, der ebenfalls in dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte unter dem Abschnitt „Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 293a AktG“ bekannt gemacht ist, enthält auch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Ergebnisabführungsvertrags.

Der Bericht sowie der vollständige Wortlaut des Ergebnisabführungsvertrags liegen ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt auch im Internet unter www.adidas-group.de/hv zugänglich. Abschriften des Ergebnisabführungsvertrags sowie des Berichts werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Der Bericht sowie der Ergebnisabführungsvertrag werden außerdem in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Zusätzlich zu diesen Unterlagen liegen die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adidas AG für die letzten drei Geschäftsjahre ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt auch im Internet unter www.adidas-group.de/hv zugänglich. Abschriften der Jahresabschlüsse und Lageberichte werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Sie werden außerdem in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Jahresabschlüsse und Lageberichte der adidas anticipation GmbH liegen nicht vor, da die adidas anticipation GmbH erst am 25. Januar 2016 gegründet wurde und das erste Geschäftsjahr somit noch nicht abgeschlossen ist.

[8]

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Organmitglieder und entsprechende Satzungsänderung

Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einführung eines Belegschaftsaktienprogramms zugunsten von (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien aus genehmigtem Kapital im Volumen von knapp 2 % des derzeitigen Grundkapitals (unter Anrechnung solcher zurückerworbener eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung für Belegschaftsaktienprogramme verwendet werden) über einen Zeitraum von fünf Jahren auszugeben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

1)

Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuer Aktien (ca. 1,91 % des derzeitigen Grundkapitals) gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Auf die Höchstzahl der 4.000.000 Aktien sind zurückerworbene eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, welche die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung für Belegschaftsaktienprogramme verwendet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien („Belegschaftsaktien“) dürfen nur an (aktuelle und ehemalige) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie an (aktuelle und ehemalige) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen („Berechtigte“) ausgegeben werden. An Berechtigte, die in einem Arbeits-, Anstellungs- oder Organverhältnis mit einem in den USA ansässigen verbundenen Unternehmen stehen bzw. standen, soll die Ausgabe der Belegschaftsaktien nur auf Grundlage von Belegschaftsaktienprogrammen erfolgen, die so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen von Artikel 423 des US-amerikanischen Steuergesetzes (Section 423 of the Internal Revenue Code) entsprechen sollen. Das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss jeweils zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen.

Die Belegschaftsaktien können auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitut(s)(e) oder Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e), von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

2)

In § 4 der Satzung wird folgender neuer Absatz 5 ergänzt und die Nummerierung der bisherigen Absätze 5 bis 9 entsprechend angepasst:

„5.

Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuer Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Auf die Höchstzahl der 4.000.000 Aktien sind zurückerworbene eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, welche die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung für Belegschaftsaktienprogramme verwendet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien („Belegschaftsaktien“) dürfen nur an (aktuelle und ehemalige) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie an (aktuelle und ehemalige) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen („Berechtigte“) ausgegeben werden. An Berechtigte, die in einem Arbeits-, Anstellungs- oder Organverhältnis mit einem in den USA ansässigen verbundenen Unternehmen stehen bzw. standen, soll die Ausgabe der Belegschaftsaktien nur auf Grundlage von Belegschaftsaktienprogrammen erfolgen, die so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen von Artikel 423 des US-amerikanischen Steuergesetzes (Section 423 of the Internal Revenue Code) entsprechen sollen. Das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss jeweils zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen.

Die Belegschaftsaktien können auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitut(s)(e) oder Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e), von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

3)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

[9]

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die in der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft zwar noch bis zum 7. Mai 2019. Jedoch soll vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einführung eines Belegschaftsaktienprogramms zugunsten der (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie zugunsten der (aktuellen und ehemaligen) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen dem Vorstand auch die Möglichkeit gewährt werden, eigene Aktien unter Ausnutzung der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben, um diese im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen auszugeben.

Um diese Möglichkeit in der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG aufzunehmen und um auch in Zukunft weiterhin in der Lage zu sein, eigene Aktien für andere Zwecke zu erwerben, soll der Vorstand erneut und unter Aufhebung der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien ermächtigt werden. Die Gesellschaft hält derzeit unmittelbar und mittelbar 9.018.769 eigene Aktien (Stand: 22. März 2016).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

1)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 12. Mai 2016 bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.

Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 12. Mai 2016 wirksam und gilt bis zum 11. Mai 2021. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden.

Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (iii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (iv) durch die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um bis zu 10 % über- oder unterschreiten.

Im Falle einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten um bis zu 10 % über- und um bis zu 20 % unterschreiten.

Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um bis zu 10 % über- und um bis zu 20 % unterschreiten. Stichtag ist der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Angebot bzw. über die Einräumung von Andienungsrechten.

Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%- bzw. 20%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.

Das Volumen einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.

Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.

Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.

2)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

a)

Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden; im Falle eines Angebots an alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die ggf. im Zeitraum zwischen dem 12. Mai 2016 und der Veräußerung der Aktien aufgrund eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, anzurechnen. Ebenso anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese Schuldverschreibungen aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 12. Mai 2016 und der Veräußerung der Aktien begeben worden sind.

b)

Die Aktien können Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter, insbesondere von Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz oder Forderungen (auch gegen die Gesellschaft) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.

c)

Die Aktien können als (Teil-)Gegenleistung dafür angeboten und veräußert werden, dass der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen zur Vermarktung und/oder Entwicklung von Produkten des Konzerns gewerbliche Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte von Sportlern, Sportvereinen und sonstigen Personen, wie z. B. Marken, Namen, Embleme, Logos und Designs, übertragen oder Lizenzen an derartigen Rechten erteilt werden.

d)

Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelanleihen, die die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben hat, verwendet werden.

e)

Bis zu 4.000.000 Aktien können im Zusammenhang mit Belegschaftsaktienprogrammen zugunsten von (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie zugunsten von (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen („Berechtigte“) verwendet werden. Hierbei soll die Verwendung zugunsten von Berechtigten, die in einem Arbeits-, Anstellungs- oder Organverhältnis mit einem in den USA ansässigen verbundenen Unternehmen stehen bzw. standen, jedoch nur auf Grundlage von Belegschaftsaktienprogrammen erfolgen, die so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen von Artikel 423 des US-amerikanischen Steuergesetzes (Section 423 of the Internal Revenue Code) entsprechen sollen. Das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss jeweils zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen.
Auf die Höchstzahl von 4.000.000 Aktien ist die Anzahl der Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 an Berechtigte ausgibt. Die Aktien können den vorgenannten Personen, insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich unmittelbar oder mittelbar, zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

f)

Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen, und der Aufsichtsrat, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

3)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese nicht für einen bestimmten anderen Zweck verwendet werden müssen, unter Wahrung des Gebots der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) wie folgt zu verwenden:

Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als Vergütung in Form einer Aktientantieme übertragen werden mit der Maßgabe, dass die weitere Übertragung dieser Aktien durch das jeweilige Mitglied des Vorstands binnen einer Frist von mindestens drei Jahren ab Übertragung (Sperrfrist) ebenso wenig zulässig ist wie die Eingehung von Sicherungsgeschäften, durch die das wirtschaftliche Risiko aus dem Kursverlauf für den Zeitraum der Sperrfrist teilweise oder vollständig auf Dritte übertragen wird. Bei der Übertragung ist für die Aktien jeweils der aktuelle Börsenkurs (auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden zeitnahen Durchschnittsbetrachtung) zugrunde zu legen. Sie können Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft auch als Vergütung in Form einer Aktientantieme zugesagt werden. Für diesen Fall gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Dabei tritt der Zeitpunkt der Zusage an die Stelle des Zeitpunkts der Übertragung der Aktien. Die weiteren Einzelheiten werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

4)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2) lit. a) bis e) und 3) verwendet werden.

5)

Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden.

6)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.

7)

Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 8) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.

[10]

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft auch erneut ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

1)

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2016 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen erfolgen sowie unter Einsatz anderer Eigenkapitalderivate, wie nachstehend bestimmt. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 12. Mai 2016 wirksam und gilt bis zum 11. Mai 2021. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Call-Optionen, Put-Optionen, einer Kombination aus Call- und Put-Optionen oder von anderen Eigenkapitalderivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

2)

Die Optionen müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Finanzdienstleistungsinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse. Die Laufzeit der Optionen darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss ferner so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 11. Mai 2021 erfolgt. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für eine Kombination aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen.

3)

Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie aufgrund Ausübung einer Put-Option, bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der Put-Option zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie), darf den durch die Eröffnungsauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % über- und um bis zu 20 % unterschreiten. Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie aufgrund Ausübung einer Call-Option, bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der Call-Option zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie, darf den Durchschnitt der durch die Schlussauktionen im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen, die der Ausübung der Call-Option vorangehen, ermittelten Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % überschreiten und 10 % dieses Durchschnitts nicht unterschreiten.

4)

Ferner kann mit einem oder mehreren der in Ziffer 2) benannten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und/oder gleichgestellten Unternehmen vereinbart werden, dass diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern/liefert. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich das oder die in Ziffer 2) benannte(n) Kreditinstitut(e), Finanzdienstleistungsinstitut(e) und/oder gleichgestellte(n) Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würden.

5)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

6)

Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die in den Ziffern 2), 3) und 5) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 12. Mai 2016 festgelegten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in den Ziffern 2) lit. a) bis e) und 3) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 verwendet werden.

7)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.

8)

Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Eigenkapitalderivaten (Tagesordnungspunkt 9) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.

[11]

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger (verkürzter) Abschlüsse des Geschäftsjahres 2016 sowie des Quartalsberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2017

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:

a)

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.

b)

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2016, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, bestellt.

c)

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des unterjährigen (verkürzten) Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2017, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden sollen, bestellt.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

II. Wesentlicher Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags und Berichte

Wesentlicher Inhalt des Ergebnisabführungsvertrags (Punkt 7 der Tagesordnung)

Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der adidas AG und der adidas anticipation GmbH (im Folgenden „anticipation GmbH“) vom 4. März 2016 (nachfolgend „Ergebnisabführungsvertrag“) entspricht dem gesetzlichen Leitbild eines Ergebnisabführungsvertrags und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft im Konzern. Die wesentlichen Bestimmungen werden im Folgenden bekannt gemacht und erläutert:

I.

Gewinnabführung (§ 1 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 1 des Ergebnisabführungsvertrags regelt die für einen Ergebnisabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der anticipation GmbH zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die adidas AG. Dies bedeutet nach § 1 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags und § 301 Satz 1 AktG, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der anticipation GmbH, abzüglich (i) eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrags an die adidas AG abzuführen ist.

Der nach § 1 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich gemäß § 1 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags, wenn die anticipation GmbH mit Zustimmung der adidas AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG). § 1 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags trägt diesem Umstand Rechnung.

Die adidas AG kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Ergebnisabführungsvertrags verlangen, dass während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 AktG). § 1 Abs. 3 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen. Der Begriff „sonstige Rücklagen“ umfasst dabei alle Rücklagen gemäß § 272 HGB, mit Ausnahme der während der Vertragslaufzeit gebildeten anderen Gewinnrücklagen. Somit sind etwaige satzungsmäßige Rücklagen sowie die Kapitalrücklagen der anticipation GmbH von einer Abführung ausgeschlossen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gebildet wurden.

Der Anspruch der adidas AG auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der anticipation GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Er ist für den Zeitraum zwischen dem Stichtag des Jahresabschlusses und der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs mit Zinsen in Höhe des zwischen Kaufleuten in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (derzeit 5 % p.a., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu verzinsen.

II.

Verlustübernahme (§ 2 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 2 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags ordnet die Verpflichtung der adidas AG zur Übernahme der Verluste der anticipation GmbH gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an. Das bedeutet, dass die adidas AG jeden bei der anticipation GmbH bestehenden Jahresfehlbetrag (vor Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht) auszugleichen hat. Die Verlustausgleichspflicht besteht nicht, soweit der Jahresfehlbetrag dadurch ausgeglichen wird, dass anderen Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags in diese eingestellt wurden.

Die Verlustausgleichspflicht stellt sicher, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital der anticipation GmbH während der Vertragsdauer nicht vermindert. Die Verlustausgleichspflicht dient der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen der anticipation GmbH und ihrer Gläubiger für die Dauer des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags.

Der Anspruch der anticipation GmbH auf Verlustübernahme entsteht gemäß § 2 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags zum Stichtag des Jahresabschlusses der anticipation GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Er ist für den Zeitraum zwischen dem Stichtag des Jahresabschlusses und der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs mit Zinsen in Höhe des zwischen Kaufleuten in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (derzeit 5 % p.a., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu verzinsen.

III.

Wirksamkeit und Dauer (§ 3 des Ergebnisabführungsvertrags)

Der Ergebnisabführungsvertrag wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zustimmungserfordernissen gemäß § 293 AktG erst wirksam, nachdem ihm die Hauptversammlung der adidas AG und die Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH zugestimmt haben und er in das Handelsregister der anticipation GmbH eingetragen wurde (§ 3 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags). Die Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH hat bereits die erforderliche Zustimmung erteilt.

Das Geschäftsjahr der anticipation GmbH ist das Kalenderjahr. Stimmt die Hauptversammlung der adidas AG dem Vertragsabschluss zu und wird der Ergebnisabführungsvertrag im Jahr 2016 planmäßig in das Handelsregister eingetragen, gilt er damit erstmals für das gesamte Ergebnis des Geschäftsjahres 2016. Mit dieser Regelung wird von der Rückwirkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG Gebrauch gemacht.

Der Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Er kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der anticipation GmbH endet, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags wirksam wird. Damit besteht eine feste Mindestlaufzeit von 60 aufeinanderfolgenden Monaten. Für den Fall, dass der Ergebnisabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2016 in das Handelsregister der anticipation GmbH eingetragen wird, beginnt die Verpflichtung zur Gewinnabführung mit Beginn des Rumpfwirtschaftsjahres zum 25. Januar 2016. Die vertragliche Mindestlaufzeit läuft dann bis zum 31. Dezember 2021. Die feste Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG erforderlich, um mit dem Ergebnisabführungsvertrag die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der adidas AG und der anticipation GmbH begründen zu können.

Ungeachtet des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts kann der Ergebnisabführungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht kraft Gesetzes und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Abwägung aller Umstände der kündigenden Partei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Risiken für das herrschende Unternehmen, z. B. aufgrund einer vom herrschenden Unternehmen nicht verschuldeten Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft, nicht mehr tragbar sind. Umgekehrt kann das abhängige Unternehmen kündigen, wenn das herrschende Unternehmen seine Pflichten, z. B. zur Verlustübernahme, nicht mehr erfüllen kann. § 3 Abs. 3 Satz 3 des Ergebnisabführungsvertrags sichert der adidas AG unabhängig davon ein ausdrückliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass der adidas AG nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der anticipation GmbH zusteht oder sich die adidas AG vertraglich verpflichtet hat, Geschäftsanteile der anticipation GmbH auf einen Dritten zu übertragen, so dass ihr mit dem bevorstehenden Vollzug des betreffenden Vertrags nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der anticipation GmbH unmittelbar oder mittelbar zusteht oder die anticipation GmbH auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird.

Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der adidas AG und der anticipation GmbH begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG u. a., dass die anticipation GmbH als abhängige Gesellschaft finanziell in die adidas AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Ergebnisabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird.

Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt; Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 3 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrags stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt.

IV.

Schlussbestimmungen des Vertrags (§ 4 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 4 des Ergebnisabführungsvertrags soll die Aufrechterhaltung des wesentlichen Gehalts des Ergebnisabführungsvertrags sicherstellen, falls sich einzelne Vertragsbestimmungen wider Erwarten als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten. Hierbei handelt es sich um eine typischerweise in Ergebnisabführungsverträgen enthaltene Regelung.

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 293a AktG

Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung erstattet der Vorstand der adidas AG gemäß § 293a AktG den nachfolgenden Bericht über den Ergebnisabführungsvertrag zwischen der adidas AG („adidas AG“) und der adidas anticipation GmbH („anticipation GmbH“) vom 4. März 2016.

I.

Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags; Wirksamwerden

Die adidas AG hat am 4. März 2016 mit der anticipation GmbH mit Sitz in Herzogenaurach, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter, einen Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend auch „Vertrag“) abgeschlossen.

Als Ergebnisabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf der Vertrag der Zustimmung der Hauptversammlung der adidas AG (§ 293 Abs. 1 und 2 AktG). Ferner bedarf der Vertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH, die am 11. März 2016 erteilt wurde. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister der anticipation GmbH eingetragen worden ist (§ 294 Abs. 2 AktG). Eine Eintragung in das Handelsregister der adidas AG ist nicht erforderlich.

II.

Gegenstand der anticipation GmbH

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte und Geschäftsmodelle, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck der adidas AG zu fördern, auch in Zusammenarbeit mit externen Geschäftspartnern, sowie die Finanzierung solcher Produkte und Geschäftsmodelle, einschließlich der Gründung und des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im In- oder Ausland sowie das Halten und Verwalten dieser Beteiligungen und die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die Gesellschaft wurde gegründet, um für den adidas Konzern den Einstieg in wegweisende Neuheiten frühzeitig zu ermöglichen.

Dies soll u. a. erreicht werden durch Investitionen in Start-ups sowie durch die Schaffung von Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf neuartige Geschäftsmodelle.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

III.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags

Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 KStG zwischen der adidas AG und der anticipation GmbH. Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat die gemeinsame Besteuerung ansonsten rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich verbundenen Unternehmen einen potentiellen Verlustausgleich.

Durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrags i.S.d. § 292 AktG (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Teilgewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft) oder eines Betriebsführungsvertrags kann eine gemeinsame Besteuerung der adidas AG und der anticipation GmbH nicht erreicht werden.

IV.

Erläuterung des Ergebnisabführungsvertrags

Der Vertrag entspricht dem gesetzlichen Leitbild eines Ergebnisabführungsvertrags und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft im Konzern. Die wesentlichen Bestimmungen werden im Folgenden bekannt gemacht und erläutert:

1. Gewinnabführung (§ 1 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 1 des Ergebnisabführungsvertrags regelt die für einen Ergebnisabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der anticipation GmbH zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die adidas AG. Dies bedeutet nach § 1 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags und § 301 Satz 1 AktG, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der anticipation GmbH, abzüglich (i) eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrags an die adidas AG abzuführen ist.

Der nach § 1 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich gemäß § 1 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags, wenn die anticipation GmbH mit Zustimmung der adidas AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG). § 1 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags trägt diesem Umstand Rechnung.

Die adidas AG kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Ergebnisabführungsvertrags verlangen, dass während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 AktG). § 1 Abs. 3 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen. Der Begriff „sonstige Rücklagen“ umfasst dabei alle Rücklagen gemäß § 272 HGB, mit Ausnahme der während der Vertragslaufzeit gebildeten anderen Gewinnrücklagen. Somit sind etwaige satzungsmäßige Rücklagen sowie die Kapitalrücklagen der anticipation GmbH von einer Abführung ausgeschlossen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gebildet wurden.

Der Anspruch der adidas AG auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der anticipation GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Er ist für den Zeitraum zwischen dem Stichtag des Jahresabschlusses und der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs mit Zinsen in Höhe des zwischen Kaufleuten in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (derzeit 5 % p.a., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu verzinsen.

2. Verlustübernahme (§ 2 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 2 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags ordnet die Verpflichtung der adidas AG zur Übernahme der Verluste der anticipation GmbH gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an. Das bedeutet, dass die adidas AG jeden bei der anticipation GmbH bestehenden Jahresfehlbetrag (vor Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht) auszugleichen hat. Die Verlustausgleichspflicht besteht nicht, soweit der Jahresfehlbetrag dadurch ausgeglichen wird, dass anderen Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags in diese eingestellt wurden.

Die Verlustausgleichspflicht stellt sicher, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital der anticipation GmbH während der Vertragsdauer nicht vermindert. Die Verlustausgleichspflicht dient der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen der anticipation GmbH und ihrer Gläubiger für die Dauer des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags.

Der Anspruch der anticipation GmbH auf Verlustübernahme entsteht gemäß § 2 Abs. 2 des Ergebnisabführungsvertrags zum Stichtag des Jahresabschlusses der anticipation GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Er ist für den Zeitraum zwischen dem Stichtag des Jahresabschlusses und der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs mit Zinsen in Höhe des zwischen Kaufleuten in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (derzeit 5 % p.a., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu verzinsen.

3. Wirksamkeit und Dauer (§ 3 des Ergebnisabführungsvertrags)

Der Ergebnisabführungsvertrag wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zustimmungserfordernissen gemäß § 293 AktG erst wirksam, nachdem ihm die Hauptversammlung der adidas AG und die Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH zugestimmt haben und er in das Handelsregister der anticipation GmbH eingetragen wurde (§ 3 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags). Die Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH hat bereits die erforderliche Zustimmung erteilt.

Das Geschäftsjahr der anticipation GmbH ist das Kalenderjahr. Stimmt die Hauptversammlung der adidas AG dem Vertragsabschluss zu und wird der Ergebnisabführungsvertrag im Jahr 2016 planmäßig in das Handelsregister eingetragen, gilt er damit erstmals für das gesamte Ergebnis des Geschäftsjahres 2016. Mit dieser Regelung wird von der Rückwirkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG Gebrauch gemacht.

Der Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Er kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der anticipation GmbH endet, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags wirksam wird. Damit besteht eine feste Mindestlaufzeit von 60 aufeinanderfolgenden Monaten. Für den Fall, dass der Ergebnisabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2016 in das Handelsregister der anticipation GmbH eingetragen wird, beginnt die Verpflichtung zur Gewinnabführung mit Beginn des Rumpfwirtschaftsjahres zum 25. Januar 2016. Die vertragliche Mindestlaufzeit läuft dann bis zum 31. Dezember 2021. Die feste Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG erforderlich, um mit dem Ergebnisabführungsvertrag die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der adidas AG und der anticipation GmbH begründen zu können.

Ungeachtet des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts kann der Ergebnisabführungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht kraft Gesetzes und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Abwägung aller Umstände der kündigenden Partei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Risiken für das herrschende Unternehmen, z. B. aufgrund einer vom herrschenden Unternehmen nicht verschuldeten Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft, nicht mehr tragbar sind. Umgekehrt kann das abhängige Unternehmen kündigen, wenn das herrschende Unternehmen seine Pflichten, z. B. zur Verlustübernahme, nicht mehr erfüllen kann. § 3 Abs. 3 Satz 3 des Ergebnisabführungsvertrags sichert der adidas AG unabhängig davon ein ausdrückliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass der adidas AG nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der anticipation GmbH zusteht oder sich die adidas AG vertraglich verpflichtet hat, Geschäftsanteile der anticipation GmbH auf einen Dritten zu übertragen, so dass ihr mit dem bevorstehenden Vollzug des betreffenden Vertrags nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der anticipation GmbH unmittelbar oder mittelbar zusteht oder die anticipation GmbH auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird.

Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der adidas AG und der anticipation GmbH begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG u. a., dass die anticipation GmbH als abhängige Gesellschaft finanziell in die adidas AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Ergebnisabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird.

Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt; Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 3 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrags stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt.

Da die adidas AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH sämtliche Geschäftsanteile der anticipation GmbH hält und die anticipation GmbH somit keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Beteiligt sich ein außenstehender Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt an der anticipation GmbH, so endet der Ergebnisabführungsvertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sich der außenstehende Gesellschafter beteiligt (vgl. § 307 AktG).

4. Schlussbestimmungen des Vertrags (§ 4 des Ergebnisabführungsvertrags)

§ 4 des Ergebnisabführungsvertrags soll die Aufrechterhaltung des wesentlichen Gehalts des Ergebnisabführungsvertrags sicherstellen, falls sich einzelne Vertragsbestimmungen wider Erwarten als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten. Hierbei handelt es sich um eine typischerweise in Ergebnisabführungsverträgen enthaltene Regelung.

V.

Festsetzungen entsprechend §§ 304, 305 AktG; Vertragsprüfung

Da die adidas AG zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der anticipation GmbH sämtliche Anteile an der anticipation GmbH hält und die anticipation GmbH somit keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Deshalb bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags durch sachverständige Prüfer (§ 293b Abs. 1, letzter Halbsatz AktG).

Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 4.000.000,00 zu schaffen.

Der Vorstand erstattet zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:

Durch das Genehmigte Kapital 2016 soll der Gesellschaft in Zukunft die Möglichkeit geboten werden, neue Aktien zur Verfügung zu haben, um sie im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms zu Vorzugskonditionen ausschließlich an (aktuelle und ehemalige) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie an (aktuelle und ehemalige) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen („Berechtigte“) auszugeben („Belegschaftsaktien“). Zwar können die für Belegschaftsaktienprogramme benötigten Aktien auch durch zurückerworbene eigene Aktien bedient werden, soweit dies ohne Hauptversammlungsbeschluss gesetzlich zulässig ist oder dem Vorstand eine entsprechende Ermächtigung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt worden ist (wie in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen). Gleichwohl soll die Gesellschaft die notwendige Flexibilität erhalten, alternativ oder zusätzlich zur Ausgabe eigener Aktien neue Aktien durch eine Kapitalerhöhung schaffen und ausgeben zu können, wobei die Gesamtzahl der zu schaffenden neuen Aktien bzw. auszugebenden eigenen Aktien insgesamt auf 4.000.000 begrenzt ist. Auf die Höchstzahl von 4.000.000 unter dem Genehmigten Kapital 2016 auszugebenden Aktien sind daher zurückerworbene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, welche die Gesellschaft während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 für Belegschaftsaktienprogramme verwendet. Durch Nutzung des Genehmigten Kapitals 2016 können Belegschaftsaktien auch ohne Rückgriff auf den Bestand eigener Aktien und unabhängig von einem ggf. erforderlichen vorherigen Rückerwerb – und insoweit liquiditätsschonend – ausgegeben werden.

Die Einführung eines Belegschaftsaktienprogramms liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Berechtigten mit dem Unternehmen und ihre Bindung an das Unternehmen gefördert werden. Ein Belegschaftsaktienprogramm ermöglicht den Berechtigten, sich am Unternehmen und seiner Entwicklung zu beteiligen und gibt den Anreiz, auf eine dauerhafte Wertsteigerung des Unternehmens zu achten. Es bewirkt eine nachhaltige Beteiligung der Berechtigten als Aktionäre am langfristigen Erfolg des Unternehmens. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Da die Aktien nur an bestimmte Personen ausgegeben werden sollen, ist der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist dies angesichts des geringen Volumens von weniger als 2 % des derzeitigen Grundkapitals (unter Anrechnung solcher zurückerworbener eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung für Belegschaftsaktienprogramme verwendet werden) und aufgrund der mit der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erwartenden positiven Effekte aber gerechtfertigt.

Im Rahmen des Belegschaftsaktienprogramms soll den Berechtigten die Möglichkeit gewährt werden, vierteljährlich einen bestimmten Teil ihrer Vergütung in den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem vergünstigten Erwerbspreis zu investieren (sogenannte „Investment-Aktien“). Die Vergünstigung des Erwerbspreises soll so bemessen werden, wie dies für Programme dieser Art üblich und nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich ist, um eine möglichst hohe Zahl an Berechtigten zu motivieren, sich zu beteiligen. Nach Ablauf einer einjährigen Sperrfrist erhalten die teilnehmenden Berechtigten zusätzlich und unentgeltlich zu den vergünstigt erworbenen Aktien weitere Aktien (sogenannte „Matching-Aktien“). Es ist beabsichtigt, das Verhältnis von Matching-Aktien zu den während der Sperrfrist durchgängig gehaltenen Investment-Aktien in einer Größenordnung von eins zu fünf bis eins zu sieben festzulegen. Voraussetzung für die Gewährung von Matching-Aktien ist grundsätzlich, dass sich die Berechtigten für die gesamte Dauer der Sperrfrist in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen befinden. In bestimmten Ausnahmefällen können Matching-Aktien auch an (dann) ehemalige Mitarbeiter oder Organmitglieder ausgegeben werden bzw. kann auf die Einhaltung der erforderlichen Sperrfrist verzichtet werden.

Die zusätzliche Anforderung, dass Belegschaftsaktien an Berechtigte, die für ein verbundenes Unternehmen in den USA tätig sind, nur auf der Grundlage von Belegschaftsaktienprogrammen ausgegeben werden sollen, die an den Anforderungen von Artikel 423 des US-amerikanischen Steuergesetzes (Section 423 of the Internal Revenue Code) ausgerichtet sind, hat steuerliche Gründe. Dies ermöglicht es diesen Berechtigten, geldwerte Vorteile im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen mit geringerer Einkommensteuerbelastung zu erhalten.

Weitere Einzelheiten zu den Konditionen des Belegschaftsaktienprogramms werden sich aus den Planbedingungen ergeben, die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt werden.

Die Ausgabe von Aktien mit langfristiger Anreizwirkung führt dazu, dass nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So führt die Gewährung von Aktien mit Sperrfristen oder Halteanreizen zusätzlich zu einem Bonus-Effekt auch zu einem Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen.

Nach den Regelungen des Aktiengesetzes können die für das Belegschaftsaktienprogramm benötigten Aktien u. a. gegen Bareinlagen (soweit eine Einlage durch den Berechtigten erbracht werden muss) bzw. zu Lasten eines Teils des Jahresüberschusses (soweit die Aktien unentgeltlich ausgegeben werden sollen) aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Um Matching-Aktien unentgeltlich ausgeben zu können, wird der Vorstand unter Beachtung der in § 204 Abs. 3 AktG näher geregelten Voraussetzungen ermächtigt, Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016 zu Lasten des Teils des Jahresüberschusses auszugeben, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Um für die nächsten Jahre ausreichend genehmigtes Kapital für die Schaffung von Belegschaftsaktien zur Verfügung zu haben, soll das neue genehmigte Kapital ein Volumen von EUR 4.000.000 haben. Das Volumen berücksichtigt die Anzahl der potentiellen Berechtigten, d. h. die Mitarbeiter der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie die Organmitglieder der verbundenen Unternehmen, sowie die Laufzeit der Ermächtigung. Auf die Höchstzahl der 4.000.000 Aktien sind diejenigen zurückerworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die die Gesellschaft während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 im Zusammenhang mit Belegschaftsaktienprogrammen verwendet.

Im Fall der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 können die neuen Aktien auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitut(s)(e) oder Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e), von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben werden. Dadurch wird die Abwicklung der Aktienausgabe erst ermöglicht, da eine direkte Zeichnung der Aktien durch eine Vielzahl von Berechtigten nicht praktikabel ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 12. Mai 2016 bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:

Allgemeines

Die in der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft zwar noch bis zum 7. Mai 2019. Jedoch soll vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einführung eines Belegschaftsaktienprogramms zugunsten der (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern verbundener Unternehmen dem Vorstand ausdrücklich die Möglichkeit gewährt werden, eigene Aktien unter Ausnutzung der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben, um diese auch im Rahmen der Belegschaftsaktienprogramme an die Berechtigten auszugeben. Dazu soll die Ermächtigung durch die Hauptversammlung erneuert und um die notwendigen Teile ergänzt und der Ermächtigungsbeschluss vom 8. Mai 2014 mit Wirkung zum Wirksamwerden des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben werden.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.

Erwerb

Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von der Gesellschaft gekauft werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können in einem solchen Fall vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell ausgeschlossen.

Veräußerung und anderweitige Verwendung

Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letztgenannten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. In den folgenden Fällen soll jedoch in Übereinstimmung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 AktG die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bestehen oder ist das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen:

1)

Zunächst ist der Vorstand ermächtigt, bei einem Angebot an alle Aktionäre Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, um glatte Bezugsverhältnisse zu erreichen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge würden die technische Durchführung der Veräußerung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2)

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ferner vor, dass der Vorstand eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt, in dem die Übertragungsverpflichtung eingegangen wird, auch wenn diese noch bedingt sein sollte. Geht der Übertragung keine gesonderte Verpflichtung voraus, gilt als Veräußerungszeitpunkt der Zeitpunkt der Übertragung selbst. Dasselbe gilt, wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblicher Zeitpunkt bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien ist unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag genannten Anrechnungen auf 10 % des Grundkapitals begrenzt.

Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien wie vorstehend beschrieben liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens von maximal 10 % des Grundkapitals kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.

3)

Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft des Weiteren ermöglichen, eigene Aktien als Gegenleistung gegen Übertragung sonstiger Wirtschaftsgüter, insbesondere von Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz oder Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), zu nutzen (zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten siehe nachfolgend unter 4)).

Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft sowie, soweit möglich, am Börsenkurs ausrichten.

Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, die in den Bereichen Produktion und Vertrieb von Sport- oder Freizeitartikeln oder in sonstiger Weise im Unternehmensbereich der Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb derartiger Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteile durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb die Festigung oder Verstärkung der Marktposition des Konzerns erwarten lässt oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Die Gewährung von Aktien liegt in den sonstigen Fällen des Erwerbs sonstiger Wirtschaftsgüter im Interesse der Gesellschaft, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen oder für die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft von Vorteil sind und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist.

Um einem berechtigten Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer (Teil-)Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf ein Genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden kann und soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. Da das Volumen der eigenen Aktien beschränkt sein wird und die Aktien zu einem Wert ausgegeben werden sollen, der sich, soweit möglich, am Börsenkurs orientiert, haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den vorgenannten Zwecken des Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerbs oder anders erfolgenden Veräußerung von eigenen Aktien, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse hinzuzuerwerben.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in jedem Einzelfall vom Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der Erforderlichkeit der (Teil-)Gewährung von Aktien und der Bewertung der Aktie und der Gegenleistung zu entscheiden.

4)

Darüber hinaus soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als (Teil-)Gegenleistung für die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten von Sportlern, Sportvereinen und sonstigen Personen, wie z. B. Marken, Namen, Emblemen, Logos und Designs, auf die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen zum Zwecke der Vermarktung von Produkten des Konzerns zu nutzen. Ferner sollen die eigenen Aktien als Gegenleistung für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von (ggf. befristeten) Nutzungsrechten (Lizenzen) an derartigen Rechten durch die Gesellschaft zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zum Erwerb von Patenten und Patentlizenzen, deren Verwertung zur Vermarktung und Entwicklung von vorhandenen oder neuen Produkten des Konzerns im Interesse der Gesellschaft liegt, nutzen können.

Sollten Sportler, Sportvereine oder sonstige Personen, die Rechte an solchen gewerblichen Schutzrechten oder Immaterialgüterrechten halten, zur Übertragung von bzw. zur Lizenzerteilung an diesen Rechten nur gegen (Teil-)Gewährung von Aktien oder im Falle der Barzahlung nur zu einem spürbar höheren Preis bereit sein, oder liegt die Verwendung von Aktien der Gesellschaft in einer solchen Situation aus anderen Gründen im Interesse der Gesellschaft, so muss die Gesellschaft in der Lage sein, auf eine solche Situation angemessen zu reagieren.

Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn der Vorstand mit einem Verein im In- oder Ausland den Abschluss eines Sponsorenvertrags verhandelt, der es der Gesellschaft erlauben soll, die bekannten Namen, Embleme und/oder Logos dieses Sportvereins unter einer Lizenz bei der Vermarktung von Produkten des Konzerns zu verwerten.

Ferner hält der Vorstand es für möglich, dass sich Gelegenheiten für die Gesellschaft ergeben, unmittelbar oder mittelbar gegen (Teil-)Gewährung von Aktien der Gesellschaft Patente oder Lizenzen an Patentrechten zu erwerben, deren Verwertung für vorhandene, in der Entwicklung befindliche oder noch zu entwickelnde Produkte des Konzerns im Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Erwerb von gewerblichen Schutzrechten/Immaterialgüterrechten oder von Lizenzen an solchen Rechten wird dabei entweder durch die Gesellschaft erfolgen oder durch nachgeordnete Konzernunternehmen. Ggf. erfolgt der Erwerb von Gesellschaften oder sonstigen Personen, denen die entsprechenden Rechte zur Verwertung überlassen worden sind. Denkbar ist auch, dass sich die gewährte Gegenleistung sowohl aus Aktien als auch aus Barmitteln (z. B. Lizenzgebühren) und/oder sonstigen Gegenleistungen zusammensetzt.

Die Bewertung der durch die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu erwerbenden gewerblichen Schutzrechte/Immaterialgüterrechte oder der daran begründeten Lizenzen wird marktorientiert erfolgen, ggf. auf der Grundlage eines Wertgutachtens. Die Bewertung der durch die Gesellschaft zu gewährenden Aktien wird unter Berücksichtigung des Börsenkurses erfolgen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft wahren wollen, können dies daher zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen durch Zukauf über die Börse tun.

Die (Teil-)Gewährung von Aktien liegt in den vorgenannten Fällen dann im Interesse der Gesellschaft, wenn die Nutzung und Verwertung der gewerblichen Schutzrechte/Immaterialgüterrechte oder der daran begründeten Lizenzen für die Gesellschaft Vorteile bei der Vermarktung und Bewerbung und/oder Entwicklung ihrer Produkte verspricht und ein Erwerb dieser Rechte gegen Barzahlung nicht oder nur zu einem höheren Preis zu Lasten der Liquidität der Gesellschaft möglich ist oder sonstige Gründe der Verwendung von Barmitteln entgegenstehen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der konkrete Bezugsrechtsausschluss ist in jedem Einzelfall vom Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der Erforderlichkeit der (Teil-)Gewährung von Aktien, der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Bewertung der Aktie und der Gegenleistung zu entscheiden.

5)

Damit dient die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien in Bezug auf die in den vorstehenden Ziffern 3) und 4) behandelten Möglichkeiten den gleichen Zwecken wie das Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung. Die Gesellschaft hat mithin die Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen oder sonstige Wirtschaftsgüter sowie gewerbliche Schutzrechte/Immaterialgüterrechte oder Lizenzen an solchen Rechten sowohl mit von der Gesellschaft aus Genehmigtem Kapital auszugebenden neuen Aktien als auch mit von ihr zuvor erworbenen eigenen Aktien zu erwerben. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, ob Aktien zu einem der genannten Verwendungszwecke zum Einsatz kommen sollen und ob diesbezüglich aufgrund der Ermächtigung zum Rückerwerb erworbene eigene Aktien verwendet werden oder ob das Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung genutzt werden sollen.

6)

Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begebenen Schuldverschreibungen zu verwenden.

Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten vorgesehenen Bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte, die für eine Bedienung durch eigene Aktien aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht kommen, basieren auf (i) Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen begeben worden sind, (ii) Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in Zukunft begeben werden, sowie auf (iii) Schuldverschreibungen, die aufgrund einer zukünftigen Ermächtigung der Hauptversammlung begeben werden.

7)

Die Gesellschaft soll zudem die Möglichkeit erhalten, bis zu 4.000.000 erworbene eigene Aktien (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen, sowie (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen zum Erwerb anzubieten. Die Verwendung eigener Aktien kann anstelle einer Kapitalerhöhung eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter und Organmitglieder mit der Gesellschaft gestärkt, die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher, Mitverantwortung gefördert und ein Anreiz gegeben wird, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten.

Da die Aktien nur an bestimmte Personen ausgegeben werden sollen, ist der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist dies angesichts des geringen Volumens von weniger als 2 % des derzeitigen Grundkapitals (unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2016 der Gesellschaft für Belegschaftsaktienprogramme ausgegebenen eigenen Aktien) und aufgrund der mit der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erwartenden positiven Effekte aber gerechtfertigt.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Berechtigten die Möglichkeit zu gewähren, vierteljährlich einen bestimmten Teil ihrer Vergütung in den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem vergünstigten Erwerbspreis zu investieren (sogenannte „Investment-Aktien“). Die Vergünstigung des Erwerbspreises soll so bemessen werden, wie dies für Programme dieser Art üblich und nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich ist, um eine möglichst hohe Zahl an Berechtigten zu motivieren, sich zu beteiligen. Nach Ablauf einer einjährigen Sperrfrist erhalten die teilnehmenden Berechtigten zusätzlich und unentgeltlich zu den vergünstigt erworbenen Aktien weitere Aktien (sogenannte „Matching-Aktien“). Es ist beabsichtigt, das Verhältnis von Matching-Aktien zu den während der Sperrfrist durchgängig gehaltenen Investment-Aktien in einer Größenordnung von eins zu fünf bis eins zu sieben festzulegen. Voraussetzung für die Gewährung von Matching-Aktien ist grundsätzlich, dass sich die Berechtigten für die gesamte Dauer der Sperrfrist in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen befinden. In bestimmten Ausnahmefällen können Matching-Aktien auch an die (dann) ehemaligen Mitarbeiter oder Organmitglieder ausgegeben werden bzw. kann auf die Einhaltung der erforderlichen Sperrfrist verzichtet werden. Weitere Einzelheiten zu den Konditionen des Belegschaftsaktienprogrammes werden sich aus den Planbedingungen ergeben, die vom Vorstand ggf. mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt werden.

Die zusätzliche Anforderung, dass Belegschaftsaktien an Berechtigte, die für ein verbundenes Unternehmen in den USA tätig sind, nur auf der Grundlage von Belegschaftsaktienprogrammen ausgegeben werden sollen, die an den Anforderungen von Artikel 423 des US-amerikanischen Steuergesetzes (Section 423 of the Internal Revenue Code) ausgerichtet sind, hat steuerliche Gründe. Dies ermöglicht es diesen Berechtigten, geldwerte Vorteile im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen mit geringerer Einkommensteuerbelastung zu erhalten.

Die Ausgabe von Aktien mit langfristiger Anreizwirkung führt dazu, dass nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So führt die Gewährung von Aktien mit Sperrfristen oder Halteanreizen zusätzlich zu einem Bonus-Effekt auch zu einem Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen.

Um für die nächsten Jahre eine ausreichende Anzahl von Aktien für Belegschaftsaktienprogramme zur Verfügung zu haben, sollen für diesen Zweck bis zu 4.000.000 eigene Aktien verwendet werden können. Auf die Höchstzahl der 4.000.000 eigenen Aktien sind die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2016 der Gesellschaft für Belegschaftsaktienprogramme ausgegebenen eigenen Aktien anzurechnen. Das Volumen berücksichtigt die Anzahl der potentiellen Berechtigten, d. h. die Mitarbeiter der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie die Organmitglieder der verbundenen Unternehmen, sowie die Laufzeit der Ermächtigung.

8)

§ 87 AktG sieht vor, dass die variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder u. a. auch Komponenten auf mehrjähriger Bemessungsgrundlage enthalten sollen. Es ist anerkannt und allgemein üblich, dass insoweit auch aktienbezogene Komponenten in Betracht kommen.

Die Regelung in Ziffer 3) des Beschlussvorschlags verschafft dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, Tantiemezahlungen in Aktien vorzunehmen. Da von der Ermächtigung nur unter Wahrung des Gebots der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) Gebrauch gemacht werden darf, eine angemessene rechtliche und wirtschaftliche Mindestsperrfrist festgelegt ist sowie die Aktien jeweils zum aktuellen Börsenkurs zuzuteilen und zu übertragen sind, ist sichergestellt, dass das Bezugsrecht der Aktionäre nicht unverhältnismäßig und nur im Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die Mitglieder des Vorstands, die Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung erhalten, haben ein zusätzliches Interesse daran, auf die Wertsteigerung der Gesellschaft, ausgedrückt im Börsenkurs, hinzuwirken. Sie tragen das Kursrisiko der Aktien, denn eine Veräußerung oder anderweitige Verwertung der Aktien ist innerhalb der Sperrfrist nicht zulässig. Die Vorstandsmitglieder nehmen daher im Rahmen ihrer Vergütung an etwaigen negativen Entwicklungen teil. Dasselbe gilt, wenn die Aktien als Vergütungsbestandteil nicht sofort übertragen werden, sondern im Hinblick auf die ohnehin nicht bestehende Veräußerungsmöglichkeit zunächst nur zugesagt werden. Auch dann liegt das Risiko des weiteren Kursverlaufs bei dem jeweiligen Vorstandsmitglied.

Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere entscheidet er darüber, ob, wann und in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch macht (§ 87 Abs. 1 AktG). Angesichts der gesetzlichen Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat jedoch nicht die Möglichkeit, selbst als Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Vorstandsvergütung zu erwerben oder den Vorstand zu einem solchen Erwerb anzuhalten. Konkrete Planungen zur Verwendung von eigenen Aktien für Aktientantiemen bestehen derzeit nicht.

Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

In Ergänzung des Berichts zu Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG auch einen schriftlichen Bericht zum Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:

Neben den in Punkt 9 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einsatz von bestimmten Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese zusätzlichen Handlungsalternativen werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien flexibel zu strukturieren.

Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu veräußern oder Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen oder von anderen Eigenkapitalderivaten zu erwerben, statt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese Handlungsalternativen sind von vornherein auf 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen darf jeweils 18 Monate nicht übersteigen und muss jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 11. Mai 2021 erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 11. Mai 2021 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien – vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung – keine eigenen Aktien erwirbt.

Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom jeweiligen Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der Option ein Aktienpaket erworben wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu erwerben wäre. Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Diese Gesichtspunkte können es im Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft für einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen einsetzt. Die Optionsprämie muss marktnah ermittelt werden, also – unter Berücksichtigung u. a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie – im Wesentlichen dem Wert der Call-Option entsprechen.

Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option bestimmten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien gemäß der Put-Option erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum zu marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, also – unter Berücksichtigung u. a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie – im Wesentlichen dem Wert der Put-Option entspricht. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu einem höheren Preis als am Markt erzielbar an die Gesellschaft verkaufen kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen bietet der Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu können, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um die bereits vereinnahmte Optionsprämie reduziert. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, insbesondere weil der Aktienkurs am Ausübungstag oder im Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis liegt, erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese Weise keine eigenen Aktien, sie vereinnahmt jedoch endgültig ohne weitere Gegenleistung die Optionsprämie.

Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz von Put-Optionen der jeweilige Ausübungspreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie). Dieser kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Put-Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der Aktien aufgrund der Ausübung der Put-Option. Er darf jedoch den durch die Eröffnungsauktion des im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag des Abschlusses des betreffenden Put-Optionsgeschäfts ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz von Call-Optionen der jeweilige Ausübungspreis. Dieser kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Call-Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der Aktien aufgrund der Ausübung der Call-Option. Er darf jedoch den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Ausübung der Call-Option nicht um mehr als 10 % übersteigen und 10 % dieses Durchschnitts nicht unterschreiten. Dabei werden Erwerbsnebenkosten und die Optionsprämie nicht berücksichtigt.

Die Gesellschaft kann auch Eigenkapitalderivate vereinbaren, die eine Lieferung von Aktien mit Abschlag auf einen gewichteten Durchschnittskurs vorsehen. Durch die Verpflichtung, Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Finanzdienstleistungsinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen zu vereinbaren und dabei sicherzustellen, dass die Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da der Preis für die Option (Optionspreis) marktnah ermittelt wird, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre auch keinen wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird die Gesellschaft durch die Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu vereinbaren, in die Lage versetzt, sich kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und entsprechende Optionsgeschäfte oder andere Eigenkapitalderivate abzuschließen. Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss solcher Optionsgeschäfte und anderer Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss entsprechender Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar.

Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Call-Optionen, Put-Optionen, einer Kombination aus Put- und Call-Optionen oder anderen vorgenannten Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, grundsätzlich für gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 verwiesen.

III. Weitere Angaben und Hinweise

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, der zusammengefasste Lagebericht für die adidas AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über die Internetseite unserer Gesellschaft unter www.adidas-Group.de/hv zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung sind über die vorgenannte Internetseite unserer Gesellschaft ferner die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 zugänglich, namentlich

1.

der am 4. März 2016 zwischen der adidas AG und der adidas anticipation GmbH geschlossene Ergebnisabführungsvertrag,

2.

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adidas AG für die letzten drei Geschäftsjahre. Jahresabschlüsse und Lageberichte der adidas anticipation GmbH liegen nicht vor, da die adidas anticipation GmbH erst am 25. Januar 2016 gegründet wurde und das erste Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen ist.

3.

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 293a AktG, der auch in der Einladung vollständig bekannt gemacht wird.

Ferner sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung die schriftlichen Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10, die auch in der Einladung vollständig bekannt gemacht werden, über die vorgenannte Internetseite unserer Gesellschaft zugänglich.

Sämtliche vorgenannte Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9 und 10 liegen ferner vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Die weiteren in § 124a Satz 1 AktG genannten Informationen und Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adidas-Group.de/hv vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 209.216.186, eingeteilt in 209.216.186 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 209.216.186 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 9.018.769 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 5. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) angemeldet haben.

Die Anmeldung kann über die Internetseite der Gesellschaft durch Nutzung des passwortgeschützten Internetportals der Gesellschaft („Aktionärsportal“), vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, unter der Internetadresse

www.adidas-Group.de/hv

erfolgen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des dazugehörigen Zugangspassworts; beides können sie den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand registriert haben, verwenden die von ihnen im Rahmen der Registrierung selbst vergebene Benutzerkennung und das selbst vergebene Zugangspasswort.

Wird nicht das Aktionärsportal zur Anmeldung verwendet, muss die Anmeldung der Gesellschaft anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung an. Sie ist zu adressieren an:

adidas AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldebogen, der für die Anmeldung verwendet werden kann. Der genannten Internetseite sind ebenfalls Hinweise zum Anmeldeverfahren zu entnehmen.

Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken.

Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.

VERFÜGUNGEN ÜBER AKTIEN UND UMSCHREIBUNGEN IM AKTIENREGISTER

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) (sog. Technical Record Date) zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, d. h. es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich 12. Mai 2016 im Aktienregister vorgenommen. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge für erworbene Aktien nach Ablauf des 5. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. Hingegen bleiben die Aktionäre, die zu diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen sind, teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, ihre Stimmrechte nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ dargelegten Anforderungen zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder andere ihnen gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Erteilung/Widerruf bzw. Nachweiserbringung können insbesondere über das Aktionärsportal, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, unter

www.adidas-Group.de/hv

sowie unter Nutzung des Anmeldebogens oder der Eintrittskarte und deren Zusendung an die auf diesen jeweils angegebene Anschrift oder anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden und durch Zusendung an die nachfolgend genannte Anschrift erfolgen:

adidas AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: adidas-hv2016@computershare.de

Eine Bevollmächtigung kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.

Für die Nutzung des Aktionärsportals gelten die Angaben zur Anmeldung über das Aktionärsportal entsprechend.

Für die Erteilung einer Vollmacht an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 Abs. 8 oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.

Wir bieten unseren Aktionären wie bisher an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht(en) und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen oder zu erstmals in der Hauptversammlung gestellten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen können. Darüber hinaus können sie keine Anträge oder Fragen für den Aktionär stellen oder Widersprüche erklären. Die Stimmrechte können sie ferner nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten haben.

Aktionäre können bis zum Ende der Generaldebatte elektronisch über das Aktionärsportal, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, unter www.adidas-Group.de/hv Vollmacht(en) und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Für die Nutzung des Aktionärsportals gelten die Angaben zur Anmeldung über das Aktionärsportal entsprechend. Nur die über das Aktionärsportal erteilte(n) Vollmacht(en) und Weisungen können noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre können Vollmacht(en) und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch auf dem ihnen mit der Einladung übersandten Anmeldebogen und dessen Zusendung an die auf diesem angegebene Anschrift erteilen. Vollmachts- und Weisungserteilung ist auch mit der den Aktionären auf Anforderung zugesandten Eintrittskarte und deren Zusendung an die auf dieser angegebenen Anschrift möglich. Vollmacht(en) und Weisungen können ferner anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden erteilt werden. Vollmacht(en) und Weisungen per Anmeldebogen, Eintrittskarte oder anderweitig in Textform müssen jeweils bis 11. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) eingehen bei:

adidas AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: adidas-hv2016@computershare.de

Vollmacht(en) und Weisungen können im Vorfeld der Hauptversammlung auf den vorstehend angegebenen Wegen eingehend bis 11. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) in Textform auch widerrufen oder geändert werden.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

ERGÄNZUNGSVERLANGEN ZUR TAGESORDNUNG (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und u. a. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite unter www.adidas-Group.de/hv bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis 11. April 2016 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an:

adidas AG
Vorstand
Global Legal & Compliance – Group Corporate
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach

oder per E-Mail unter Hinzufügung der Namen der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur unter

agm-service@adidas-Group.com

zu übersenden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – soweit erforderlich und vorliegend – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adidas-Group.de/hv zugänglich gemacht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie etwaige Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis 27. April 2016 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Sie sind ausschließlich zu richten an:

adidas AG
Global Legal & Compliance – Group Corporate
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach

Telefax: +49 9132 84-3219
E-Mail: agm-service@adidas-Group.com

Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge müssen begründet werden. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine Darstellung der Ausschlusstatbestände ist der Internetseite unter www.adidas-Group.de/hv zu entnehmen.

Wahlvorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers brauchen nicht begründet zu werden. Ein Wahlvorschlag braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt oder wenn er nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält (§ 127 Satz 3 AktG). Eine etwaige Begründung braucht dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine Darstellung der Ausschlusstatbestände ist der Internetseite unter www.adidas-Group.de/hv zu entnehmen.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie auf Verlangen von Aktionären vor der Hauptversammlung veröffentlicht worden sind, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden können, wenn sie dort gestellt werden.

AUSKUNFTSRECHTE DER AKTIONÄRE (gemäß § 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 AktG). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der Gründe, aufgrund derer der Vorstand die Auskunft gemäß § 131 Abs. 3 AktG verweigern darf, ist der Internetseite unter www.adidas-Group.de/hv zu entnehmen.

Der Versammlungsleiter kann gemäß § 22 Abs. 2 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.

ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET

Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung am 12. Mai 2016 ab 10:30 Uhr MESZ in voller Länge live im Internet unter www.adidas-Group.de/hv, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit, verfolgen. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite zur Verfügung. Ebenso können die während der Hauptversammlung gehaltenen Präsentationen sowie die Abstimmungsergebnisse zeitnah nach der Hauptversammlung der Internetseite der Gesellschaft entnommen werden.

 

Herzogenaurach, im März 2016

adidas AG

Der Vorstand

 

INFORMATIONEN ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG
(Angaben über die der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen neuen Mitglieder des Aufsichtsrats)

Ian Gallienne
Co-Chief Executive Officer
Groupe Bruxelles Lambert, Brüssel, Belgien

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 23. Januar 1971 in Boulogne-Billancourt, Frankreich
Nationalität: Französisch
Bildungsgang: Studium am INSEAD, Fontainebleau, Frankreich, Master of Business Administration
E.S.D.E., Paris, Frankreich, Bachelor of Arts in Business Administration, Major in Finance

Beruflicher Werdegang:

seit 2012 Co-Chief Executive Officer, Groupe Bruxelles Lambert
seit 2015 Director, Umicore
seit 2013 Director, SGS SA
seit 2013 Director, Erbe, Loverval
seit 2012 Director, Pernod Ricard
2005–2012 Gründer/CEO, Ergon Capital Partners
1998–2005 Director, Rhône Capital
1995–1997 Investment Manager, Synactic
1992–1994 Mitbegründer, Loco Pins S.L.

Mandate innerhalb der Groupe Bruxelles Lambert

Mitglied des Board of Directors, Imerys, Paris, Frankreich

Mitglied des Board of Directors, Sienna Capital S.àr.l., Strassen, Luxemburg

Mitglied des Board of Directors, GBL Verwaltung SA, Strassen, Luxemburg

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Mitglied des Board of Directors, Pernod Ricard, Paris, Frankreich

Mitglied des Board of Directors, SGS SA, Genf, Schweiz

Mitglied des Board of Directors, Umicore, Brüssel, Belgien

Mitglied des Board of Directors, Erbe, Loverval, Belgien

Nassef Sawiris
Chief Executive Officer
OCI N.V., Amsterdam, Niederlande

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 19. Januar 1961 in Kairo, Ägypten
Nationalität: Ägypter
Bildungsgang: Studium an der University of Chicago, USA, Bachelor in Economics

Beruflicher Werdegang:

seit 1998 Chief Executive Officer, OCI N.V. (vormals OCI S.A.E.)
seit 2015 Non-Executive Chairman des Board of Directors, Orascom Construction Limited
seit 2015 Director, LafargeHolcim Ltd.
seit 2009 Chairman, OCI S.A.E.
2008–2015 Director, Lafarge S.A.
seit 1982 diverse Führungspositionen innerhalb der Orascom Group

Mandate innerhalb der OCI N.V. Group

Mitglied des Board of Directors, OCI Partners LP, Wilmington, Delaware/USA
(mehrheitsbeteiligte Tochtergesellschaft der OCI N.V.; Mandatsniederlegung zum 30. Juni 2016)

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Non-Executive Chairman des Board of Directors, Orascom Construction Limited, Dubai, VAE

Mitglied des Board of Directors, LafargeHolcim Ltd., Jona, Schweiz

Mitgliedschaften in sonstigen Gremien

Mitglied des International Leadership Board, Cleveland Clinic, Cleveland, Ohio/USA

Mitglied des Board of Trustees, The University of Chicago, Chicago, Illinois/USA

Vice-Chairman des Board of Directors, BESIX Group, Brüssel, Belgien
(50%ige Tochtergesellschaft der Orascom Construction Limited; Mandatsniederlegung zum 30. Juni 2016)

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