avesco Financial Services AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
AVESCO FINANCIAL SERVICES Aktiengesellschaft
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 08.06.2020

avesco Financial Services AG

Berlin

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft laden wir Sie am

Dienstag, 7. Juli 2020 um 11:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin

herzlich ein.

Tagesordnung

1)

Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

2)

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand Oliver N. Hagedorn Entlastung für die Amtsführung in dem Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern

a)       Dr. Ingo Mantzke

b)       Johannes Lucas

c)       Elke Kerkhoff

Entlastung für die Amtsführung in dem Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.

5)

Anpassung des Unternehmensgegenstandes in § 2 der Satzung vom 07.07.2016 wie folgt:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Anpassung des Unternehmensgegenstands gemäß § 2 der Satzung vom 07.07.2016 wie folgt vorzunehmen:

1.

Gegenstand des Unternehmens ist:

1.1.

die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes („KWG“)

1.2.

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG

1.3.

die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG

1.4.

die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG

1.5.

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG

1.6.

das Eigengeschäft gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 1a KWG

1.7.

die Family Office Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Vermögensreporting, Vermögenscontrolling und Vermögensconsulting, die keine Finanzdienstleistungen sind

1.8.

die Vermittlung ausgewählter Anlageprodukte , die weder eine Finanzdienstleistung noch eine sonstige aufsichtsbehördlich erlaubnispflichtige Dienstleistung ist

1.9.

sonstige Nebendienstleistungen der in 1.1. bis 1.8. aufgelisteten Dienstleistungen, sofern sie keiner zusätzlichen aufsichtsbehördlichen Erlaubnis bedürfen

2.

Die Gesellschaft ist weder befugt, sich bei der Erbringung der unter 1. genannten Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, noch Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels anzuschaffen oder zu veräußern.

3.

Die Gesellschaft kann alle Arten von Geschäften und gewerblichen Tätigkeiten ausüben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

4.

Die Gesellschaft darf gleichartige oder ähnliche Unternehmen nur dann errichten, erwerben und sich an solchen beteiligen, wenn ihr dies nach § 2 Nr. 1. und 2. der Satzung erlaubt ist und es sich vor allem weder um Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG noch um Eigengeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG handelt. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen und ist berechtigt, die Geschäftsführung für solche Unternehmen zu übernehmen, soweit dies (aufsichts-)rechtlich zulässig ist.

6)

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 die GaMa GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Poststraße 1-3 in 40213 Düsseldorf zu wählen.

 

Berlin im Mai 2020

Oliver N. Hagedorn
Vorstand

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