MOBOTIX AG – Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2024

MOBOTIX AG

Winnweiler-Langmeil

ISIN: DE0005218309

WKN: 521830

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2024

Der Aktionär Herr Hilmar Orth, Köln, hat gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes verlangt, dass der nachfolgende Gegenstand und Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der am 10. Mai 2024, um 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kaiserstraße, 67722 Winnweiler-Langmeil, stattfindenden Hauptversammlung der MOBOTIX AG gesetzt und bekanntgemacht wird.

Die am 2. April 2024 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 um folgenden weiteren Tagesordnungspunkt 6 ergänzt und hiermit bekanntgemacht:

6)

Sonderprüfung

Herr Hilmar Orth schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es ist ein Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen. Zum Sonderprüfer wird Herr Wirtschaftsprüfer Oliver Megsner, dgm und Partner, Gereonstraße 34-36, 50670 Köln, bestellt. Aufgabe des Sonderprüfers ist es zu prüfen, ob der Vorstand durch seinen Umgang mit dem Vertrieb seit dem Geschäftsjahr 2021/​2022, insbesondere mit der Neustrukturierung des Vertriebs seit Frühjahr 2022 durch den Eingang einer strategischen Vertriebspartnerschaft mit der Konica Minolta Inc., Pflichtverletzungen zu Lasten der Mobotix AG begangen hat. Zu prüfen ist auch, ob die Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Überwachung des Vorstands im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Vertriebs Pflichtverletzungen begangen haben.

Begründung

Im Bericht über das Geschäftsjahr 01.10.2021 bis 30.09.2022 (nachfolgend: Geschäftsbericht 2021/​2022) wird ausgeführt, dass der Vorstand davon ausgeht, dass für den nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft unter anderem der weitere Ausbau des Vertriebs von großer Bedeutung sei. Die Organisation und Erhaltung eines motivierten und kosteneffizienten Vertriebs ist nach Äußerung des Vorstand von größter Bedeutung für die Gesellschaft.

Im Geschäftsbericht 2021/​2022 wird weiter ausgeführt, dass man im Frühjahr 2022 zusammen mit Konica Minolta eine neue strategische Partnerschaft im Vertrieb durch gemeinsame Logistikzentren eingegangen sei. Diese neue strategische Zusammenarbeit soll international umgesetzt werden. In der letzten Hauptversammlung am 26.05.2023 hat der Vorstand auf Nachfrage eingeräumt, dem Konica Minolta-Vertrieb günstigere Konditionen einzuräumen als anderen Distributoren, aber die Auskunft darüber verweigert, welche Nachlässe gewahrt werden. Berücksichtigt man noch den Umstand, dass – laut Aussage des Vorstands in der letzten Hauptversammlung – der Konica Minolta-Vertrieb in Osteuropa nunmehr allein verantwortlich agiert, dort aber der Umsatz um 60 % zurückgegangen ist, stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung gewährter Nachlasse. Vor dem Hintergrund der Mehrheitsbeteiligung der Konica Minolta Inc. an der Mobotix AG besteht die Gefahr, dass der Vorstand mit der Neustrukturierung ohne rechtfertigenden Grund lnteressen der Muttergesellschaft zu Lasten der Mobotix AG den Vorzug gegeben hat, die hierdurch ihren eigenen Vertrieb stärkt. Mit der Sonderprüfung soll geklärt werden, ob der Vorstand bei der Neustrukturierung des Vertriebs seine Pflichten als Vorstand gegenüber der Mobotix AG verletzt hat, was eine wesentliche Pflichtverletzung wäre, da die Legalitätspflicht der §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG von Vorständen verlangt, das Unternehmen der Aktiengesellschaft unter Beachtung der Gesetze und der Satzung der Gesellschaft im lnteresse der Gesellschaft zu führen. Schließich soll mit der Sonderprüfung geklärt werden, ob der Aufsichtsrat diesbezüglich gegen seine Überwachungspflichten verstoßen hat.

Wir weisen darauf hin, dass bei der Abstimmung über diesen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers sämtliche Personen, die im Geschäftsjahr 2023/​2022 Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats waren, nicht von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen dürfen; sie dürfen auch nicht für einen anderen dessen Stimmrecht ausüben oder durch einen anderen ihr Stimmrecht ausüben lassen.“

Stellungnahme der Verwaltung

Der Vorstand und Aufsichtsrat der MOBOTIX AG halten sich vollumfänglich an die rechtlichen Vorgaben zur Unternehmensführung und haben sich auch in den vergangenen Geschäftsjahren stets an diese Vorgaben gehalten. Aus diesem Grunde sieht die Verwaltung auch keinerlei Anlass für die Einleitung einer Sonderprüfung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschlussantrag abzulehnen.

 

Winnweiler-Langmeil, im April 2024

 

Der Vorstand

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