sovanta AG – Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung

sovanta AG

Heidelberg

– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –

1.

Es ist beabsichtigt, die sovanta international GmbH (Amtsgericht Mannheim, HRB 721940 GmbH) als übertragenden Rechtsträger im Wege einer Aufwärtsverschmelzung durch Aufnahme nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die sovanta AG (Amtsgericht Mannheim, HRB 708906) als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.

2.

Am 10. April 2024 haben die sovanta international GmbH und die sovanta AG in notarieller Form einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, wonach die sovanta AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der sovanta international GmbH als Ganzes ohne Abwicklung übernimmt (§§ 2 ff., 4 ff., 46 ff. und 60 ff. UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wurde am 10. April 2024 gemäß §§ 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3 UmwG zum Handelsregister der sovanta AG eingereicht. Dadurch geht das Vermögen der sovanta international GmbH als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung im Innenverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, 24.00 Uhr, auf die sovanta AG über. Vom 1. Januar 2024, 0.00 Uhr, gelten alle Handlungen und Geschäfte der sovanta international GmbH als für Rechnung der sovanta AG vorgenommen (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der sovanta international GmbH zum 31. Dezember 2023 als Schlussbilanz zugrunde.

3.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der sovanta international GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist nach § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht erforderlich, da die sovanta AG alleinige Gesellschafterin der sovanta international GmbH ist.

4.

Vorbehaltlich eines Verlangens nach § 62 Abs. 2 UmwG ist ein Beschluss der Hauptversammlung der sovanta AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nach § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG ebenfalls nicht erforderlich, weil die sovanta AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der sovanta international GmbH vollständig hält.

5.

Der Vorstand der sovanta AG weist hiermit die Aktionäre der SAP SE auf ihr Recht hin, ein Verlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG zu stellen. Danach können Aktionäre der sovanta AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der sovanta AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Entsprechende Einberufungsverlangen werden berücksichtigt, wenn sie der sovanta AG innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zugehen.

6.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen auf der Homepage der sovanta AG zugänglich:

a.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der sovanta international GmbH und der sovanta AG

b.

Die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre.

 

Heidelberg, den 10. April 2024

sovanta AG

Der Vorstand

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